Als Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst haften Sie persönlich für Schäden, die Sie verursachen. Eine Diensthaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen. Nicht nur privat, auch im Beruf sind Sie für Ihre Fehler verantwortlich. Je mehr Verantwortung Sie tragen, desto höher können die Schadenersatzansprüche Geschädigter ausfallen. Ein Aufsichtslehrer sieht nur einen Moment nicht hin und schon hat sich ein Kind auf dem Schulhof verletzt. Oder eine Krankenpflegerin gibt einem Patienten versehentlich ein falsches Medikament.
Zwar ist im Grundgesetz festgelegt, dass bei einer Verletzung der Amtspflicht der jeweilige Dienstherr verantwortlich ist. Allerdings kann der Dienstherr den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden Dritter in Regress nehmen.
Jetzt Beratungstermin vereinbaren
Das heißt, er kann Sie also für gezahlte Entschädigungen haftbar machen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) bezahlt werden.
Generell müssen Arbeitnehmer für leichte Fahrlässigkeiten nicht haften. Dazu zählen alltägliche Unachtsamkeiten, z. B. wenn Sie versehentlich ein Glas fallen lassen. Bei mittlerer beziehungsweise normaler Fahrlässigkeit wird die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, z. B. wenn ein Polizist abgelenkt ist und deshalb einen Ladendieb entwischen lässt. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein schweres Fehlverhalten voraus. Mit Vorsatz handelt beispielsweise ein Behördenmitarbeiter, der aus Ärger über den Vorgesetzten den Dienst-PC absichtlich beschädigt. Die Diensthaftpflicht greift bei Regressansprüchen des Dienstherrn und bewahrt Sie vor Schadensersatzforderungen.